1. § 2 Abs. 4 AGG ist nicht europarechtswidrig. Der Diskriminierungsschutz kann im geltenden nationalen Recht durch eine europarechtskonforme Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes erreicht werden (anders wohl Aufforderungsschreiben der EG-Kommission vom 31.01.2008 - 2007/23620 K (2008) 0103 -).
2. Das in Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG enthaltene europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung steht der Verwendung einer Punktetabelle zur Sozialauswahl (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG), die eine lineare Berücksichtigung des Lebensalters vorsieht, nicht im Wege, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG).
3. Einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf die individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt bedarf es auch nach Inkrafttreten des AGG nicht. Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sind auch bei einer typisierten Betrachtungsweise, wie sie einem Punkteschema eigen ist, erfüllt (im Anschluss an BAG 19.06.2007 - 2 AZR 304/06 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 13; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 387/06 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 78).
1. Will der Arbeitgeber durch eine altersgruppenbezogene Sozialauswahl nach Maßgabe es § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nur die bisherige Altersstruktur des Betriebs erhalten, so ist das berechtigte betriebliche Interesse regelmäßig ohne weiteres zu bejahen.
2. Es lässt sich mit § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht vereinbaren, die "Rentennähe" zu Lasten des Arbeitnehmers in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Vergabe von Sozialpunkten auch für das Lebensalter über 55 begründet jedenfalls keinen Auswahlfehler.
1. Eine Auswahlrichtlinie gemäß § 95 BetrVG, die bei der Bewertung der für die Sozialauswahl zugrunde zu legenden Kriterien bei der Betriebszugehörigkeit und beim Lebensalter Zeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht berücksichtigt, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Richtline des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beschäftigung und Beruf (RL 00/78/EG). Eine solche Bewertung dient dem legitimen Ziel, solchen älteren, rentennahen Arbeitnehmern ein verhältnismäßig höheres Kündigungsrisiko zuzumuten, die bei typisierender Betrachtung wegen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von einer Kündigung wirtschaftlich weniger hart als jüngere Arbeitnehmer getroffen werden.
2. Eine solche Bewertung der sozialen Gesichtspunkte ist auch nicht völlig unausgewogen und damit nicht grob fehlerhaft i.S. von § 1 Abs. 4 KSchG.
3. Seit Einführung des § 1 Abs. 4 KSchG durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Auswahlrichtlinien nicht mehr, dass der Arbeitgeber Raum für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten haben muss. Der Arbeitgeber ist lediglich dann berechtigt und zugleich verpflichtet, eine Auswahlentscheidung vorzunehmen, wenn zwei Arbeitnehmer denselben Punktestand aufweisen oder ein krasser Ausnahmefall wie dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines nach der Auswahlrichtlinie zu kündigenden Arbeitnehmers vorliegt.