1. Die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG bestimmten Maßnahmen sind erneut zu ergreifen, wenn sich die vorausgesetzten Punktstände zum wiederholten Mal durch das Hinzutreten weiterer Punkte ergeben.
2. Werden die maßgeblichen Punktestände dagegen "von oben" durch einen Abbau von Punkten infolge Tilgung oder gemäß § 4 Abs. 4 StVG abermals erreicht, bedarf es keiner erneuten Durchführung der Maßnahme auf der betreffenden Stufe.
3. Im Falle einer Reduzierung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 StVG wird das Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls dann durch die Rückführung des Punktestandes ausgeglichen - mit der Folge keiner weiteren Punktereduzierung nach dieser Bestimmung bei erneutem Punkteanstieg -, wenn lediglich die wegen eines "Punkterabatts" gemäß § 4 Abs. 4 StVG oder der zwischenzeitlichen Tilgung einzelner Eintragungen erneut notwendige Maßnahme unterblieb.
4. Die Frage, ob im Rahmen des § 4 Abs. 3 bis 5 StVG das sog. Tattagprinzip oder das sog. Rechtskraftprinzip gilt, bedarf noch keiner abschließenden Entscheidung.