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HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 348/99 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:BBergG, BNatSchG, BergG, HENatG
Schlagworte:"moelleropsis nebulosa", Arrondierung, Basaltabbau, Blaualgenflechte, Bodenschatz, Erwerbschance, Gestaltungsspielraum, Grenzziehung, Jagdausübung, Pufferzone, Rahmenbetriebsplan, Regionaler Raumordnungsplan Südhessen 1995, Rohstoffsicherungsklausel, Steinbruch
Stichwort:Pufferzone
Leitsatz:1. Der der Naturschutzbehörde bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Naturschutzgebietes zustehende Gestaltungsspielraum lässt es zu, als " notwendige Umgebung " im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einzubeziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebietes erreicht werden kann.

2. Der Schutzwürdigkeit des Lebensraumes einer seltenen Flechtenart stehen nicht Gefährdungssituationen entgegen, denen durch Pflegemaßnahmen begegnet werden kann, die in einen von der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG zu erstellenden Rahmenpflegeplan angeordnet werden.

3. Bei der beabsichtigten Nutzung eines Steinbruchgrundstücks zum Basaltabbau, dessen Zulassung die Belange von Natur und Landschaft auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegenstehen, handelt es sich lediglich um eine zukünftige Erwerbschance und nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 N 348/99




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