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Pubertätsbedingte Beschwerden

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 1649/02 vom 08.09.2003

Rechtsgebiete:VVG, BB-BUZ
Schlagworte:Pubertätsbedingte Beschwerden, Auszubildender zum Beruf Maurer im Hochbau
Stichwort:Pubertätsbedingte Beschwerden
Leitsatz:Die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen vor, wenn der bei Vertragsabschluss 16 Jahre alte VN, der Auszubildender im Maurerberuf (Hochbau) war, verschwiegen hat, dass er 1 Jahr zuvor wegen einer Blockierung im LWS-Bereich mit krankengymnastischer Therapie behandelt worden ist und bei ihm ein halbes Jahr vor Vertragsabschluss eine Haltungsschwäche diagnostiziert worden ist. Der VN kann dem nicht mit dem Argument entgetreten, dass es sich dabei nur um pubertätstypische Beschwerden gehandelt habe. Es ist Sache des Versicherers einen Vorgang dahingehend zu bewerten, ob es sich bei der Rückenerkrankung nur um eine pubertätsbedingte vorübergehende Beschwerde oder um einen ernsthaften Hinweis für eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit der damit verbundenen Minderbelastbarkeit handelt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1649/02




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