Nach dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG sind Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz die durch Approbation nachzuweisende Befähigung als Psychologischer Psychotherapeut sowie eine befähigungsakzessorische Berufsausübung.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer hängt für einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG vom Bestehen eines Approbationsbedürfnisses sowie von der Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Betätigung ab.
Wer als approbierter Psychologischer Psychotherapeut eine (kirchliche) Beratungsstelle leitet, übt i. S. d. § 2 Abs. 1 HKG seinen Beruf als Psychotherapeut aus und ist damit Pflichtmitglied in der Psychotherapeutenkammer
Ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut, der in einer Beratungsstelle nach § 28 SGB VIII beschäftigt ist, kann zu einem gleich hohen Kammerbeitrag wie seine schwerpunktmäßig heilkundlich i. S. v. § 1 Abs. 3 PsychThG tätigen Kollegen herangezogen werden.