Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass auch nach der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ein abgeschlossenes Psychologiestudium erforderlich ist, während für die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik genügt. Dies lässt sich ohne weiteres aus der zum Psychotherapeutengesetz ergangenen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.