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Psychologiestudium

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LC 1/09 vom 29.06.2009

1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen.

2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen.

Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig.

3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1057/01 vom 22.03.2002

Für die Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufes des Psychologischen Psychotherapeuten nach der Übergangsregelung in § 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 3 des Psychotherapeutengesetzes muss das Psychologiestudium weder vor Aufnahme der psychotherapeutischen Beschäftigung noch bis zum 24.06.1997 erfolgt sein; ausreichend ist der erfolgreiche Studienabschluss zum 31.12.1998.

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