Der Begriff des Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. HS) AufenthG erfasst - anders als die neu eingefügte Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 (2. HS) AufenthG für die Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG - nicht die Fälle, in denen auf der Grundlage der Soll-Bestimmung des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Die Rücknahme des noch nicht unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnten Asylantrags lässt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder entfallen.
Zur Frage der Einbeziehung der In-vitro-Fertilisation und der intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) in die truppenärztliche Versorgung einer Soldatin auf Zeit.