1. Aus dem prüfungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt nicht, dass im Fall der Wiederholung einer bereits im ersten Durchgang bestandenen Prüfung das endgültige Prüfungszeugnis auf den Zeitpunkt der ersten bestandenen Prüfung zu datieren ist.
2. Wenn sich der in einem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Prüfungszeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. d. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Verpflichtung, einen (vermeintlichen) Mangel des Prüfungsverfahrens der Ersten juristischen Staatsprüfung innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 4 S. 3 JAPrO geltend zu machen, gilt auch dann, wenn die Verpflichtung, den Mangel unverzüglich zu rügen, ausnahmsweise entfallen sollte.
Einem Qualitätswein wird die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt, wenn er u.a. bei der Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie (Sensorische Sinnenprüfung) im Durchschnitt der Beurteilungen aller Prüfer mindestens 1,5 Punkte erreicht hat.
Die fehlerhafte Bestellung eines Prüfungsausschusses durch den Fakultätsrat beeinträchtigt einen entpflichteten Professor in seiner Rechtsstellung als Prüfer offensichtlich nicht.