1. Bei einer Genossenschaft trägt jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen Einzelverantwortung für den ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes zugewiesenen eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die persönliche Gesamtverantwortung für die ganze Breite der Geschäftsleitung. Sofern für ein Vorstandsmitglied ein greifbarer Anlass besteht, nicht mehr darauf zu vertrauen, dass der Mitvorstand die satzungsgemäß ihm allein obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werde, tritt seine fachliche Verantwortung nicht mehr hinter derjenigen dieses Mitvorstandes zurück.
2. Die Pflichtprüfung des genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbandes ersetzt oder vermindert die Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben des Vorstandes nicht.