1. Erscheint eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie nicht, so hat das Arbeitsgericht - wie beim Ersten Versäumnisurteil - vor Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen festzustellen und des weiteren zu prüfen, ob ein Fall der Säumnis überhaupt gegeben ist.
2. Ein Zweites Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 337 Satz 1 ZPO (zu kurz bemessene Einlassungs- oder Ladungsfrist bzw. schuldlose Säumnis der nichterschienenen Partei) erfüllt sind. Keine schuldlose Säumnis ergibt sich aus den standesrechtlichen Grundsätzen des § 13 BORA, so daß gegen die nichtvertretene Partei auch gegen die standesrechtliche Übung auf Antrag Versäumnisurteil ergehen muß.