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Prüfungsumfang der

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 10 U 10/05 vom 02.12.2005

1. Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf beschränkt, ob ein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat. Eine Prüfung, ob das erste Versäumnisurteil verfahrensrechtlich zu Recht ergangen ist, findet nicht statt.

2. Zu den Voraussetzungen des "Verhandelns" im Sinne der §§ 333, 345 ZPO.

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