Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterPPrüfungsumfang 

Prüfungsumfang

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 163/09 vom 04.06.2009

Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 346/08 vom 29.01.2009

Gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Bekräftigung des Senatsbeschlusses vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07).

Zu den Anforderungen an in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung und Planungsabsichten als öffentlicher Belang.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 164/08 vom 28.01.2009

1. Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA, wenn der Beamte bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2007 - Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris).

2. Ein Beamter ist nach wie vor verpflichtet, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken, auch wenn er bereits durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte selbst mit der Behauptung seiner Dienstfähigkeit um seine aktive dienstliche Verwendung nachsucht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1099/08 vom 10.12.2008

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").

2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 M 25/08 vom 09.04.2008

1. Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden.

2. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

3. Da der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn regelmäßig mit einer Beförderung einhergeht und die Entscheidung über die Zulassung eines Beamten zum Aufstieg letztendlich die nachfolgende Beförderungsentscheidung prädestiniert, hat eine nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2, 24 Abs. 1 LVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen und nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln.

4. Kriterien, anhand derer die Auswahlentscheidung zu treffen ist, wenn mehrere Beamte die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllen, normieren das BG LSA, die LVO LSA und die AufstgallgD-VO LSA nicht.

5. Es entspricht dem hiernach zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurück zu greifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen.

6. Der Grundsatz der Bestenauslese verlangt einen Qualifikationsvergleich, der in erster Linie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erfolgt, wobei die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren Statusamt im Allgemeinen einen Qualifikationsvorsprung verschafft. Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos, weil gleiche Beurteilungsnoten in unterschiedlichen Statusämtern gleichwohl zu einer gleichen Qualifikation führen können, wenn ihnen dieselben Leistungsanforderungen zugrunde liegen. Überdies darf der Grundsatz nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.

7. Es steht dem Dienstherrn im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung im Übrigen frei, das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten und einzelnen Merkmalen besondere Bedeutung beizumessen.

8. Soweit der Dienstherr Tests oder Prüfungen durchführen lässt, darf er zum einen das Ergebnis nicht unreflektiert übernehmen, sondern darf es sich erst nach eigener Überprüfung zu Eigen zu machen. Hat sich der Dienstherr zu einer entsprechenden Berücksichtigung entschlossen, darf er das Ergebnis zum anderen nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten; eine Auswahlentscheidung allein auf dieser Grundlage ist hingegen - sofern nicht gesetzlich zugelassen - ausgeschlossen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 377/06 vom 31.03.2008

Macht der Antragsteller des Zulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und greifen diese nicht durch, kann das Oberverwaltungsgericht gleichwohl die Berufung zulassen, wenn andere offenkundige Umstände (hier: Rechtsänderung) vorliegen, die zu einer Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 17/08 vom 14.03.2008

1. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BG LSA dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht gewährt und damit die Antragsbefugnis zu bejahen ist.

2. Zur Passivlegitimation eines angegangenen Ministeriums.

3. Zu den Voraussetzungen des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

4. Zum Inhalt des "dienstlichen Interesses" im Sinne von § 41 Abs. 2 BG LSA.

5. Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang einer ablehnenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

6. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand rechtlich unmöglich.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2841/06 vom 18.09.2007

1. In einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Beschwerdeverfahren ist das zweitinstanzliche Vorbringen des Beschwerdegegners nur berücksichtigungsfähig, soweit es sich mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung auseinandersetzt, nicht aber insoweit, als es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neue Gesichtspunkte in das Verfahren einführt.

2. Eine generelle Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen und Aktivitäten der Studentenschaft ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nur bei einer Wiederholungsgefahr zulässig, die insbesondere aufgrund vielfältiger, mehrfach wiederholter und nachhaltiger Verstöße besteht.

3. Die Förderung der politischen Bildung der Studierenden durch die Studentenschaft setzt eine am Neutralitätsgebot orientierte gleichberechtigte Berücksichtigung verschiedener Positionen voraus; bei einer einseitig ausgerichteten Vortragsreihe genügt eine jeweils anschließende Diskussionsmöglichkeit nicht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 103/07 vom 26.06.2007

1. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA.

2. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet.

3. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist.

4. Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind.

5. Art und Umfang einer - amtsärztlichen - Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt (verhältnismäßig) sein.

6. Der Amtsarzt entscheidet zugleich über die Frage (der Erforderlichkeit) der Hinzuziehung eines Facharztes, die deswegen geboten sein kann, weil der Amtsarzt selbst in dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderliche Sach- und Fachkenntnis oder Ausstattung besitzt.

7. § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA regelt nicht den Umfang ("Erforderlichkeit") der ärztlichen Begutachtung selbst. Diese ergibt sich vielmehr aus der Art und Weise der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie dem von ihm innegehabten Amt mit den an dessen Erfüllung zu stellenden Anforderungen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 567/07 vom 16.05.2007

1. Wird im Einspruchsschreiben zur Begründung eines Wahlfehlers ein Ausschnitt aus einem einheitlichen Sachverhalt benannt, so erstreckt sich die Prüfung auch auf die übrigen Sachverhaltselemente; die in § 31 Abs. 1 KomWG angeordnete materielle Präklusion steht dem nicht entgegen.

2. Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, verstößt gegen die Neutralitätspflicht und das Gebot der Chancengleichheit, wenn er unter Nutzung dienstlicher Mittel die Veröffentlichung von Leserbriefen durch Unterstützer fördert.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 3100/06 vom 26.03.2007

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren des § 57 HBO prüft die Bauaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO materiell Fachrecht sowohl dann, wenn eine diesbezügliche Genehmigung kraft Konzentrationsregelung ersetzt wird, als auch, wenn fachrechtliche Entscheidungen kraft Zuständigkeitsübertragung auf die Bauaufsichtsbehörde verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) verlagert werden, als auch dann, wenn ohne förmliches Beteiligungsverfahren der Fachbehörde lediglich materielle Prüfbefugnisse auf die Bauaufsicht fachgesetzlich übertragen worden sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO hat die Bauaufsicht auch bei Bauvorhaben im Innenbereich an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 3a FStrG materiell die Anforderungen des § 9 Abs. 3 FStrG (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu prüfen und zu beachten.

Die Beteiligung der nach dem Fernstraßengesetz zuständigen Fachbehörde durch die Bauaufsicht ist unschädlich, auch wenn jener kein förmliches Beteiligungsrecht zusteht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 14.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 13.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 171/06 vom 16.10.2006

Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 847/05 vom 06.04.2006

1. Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienenverkehr) Verkehr hervorgerufen wird, kann nicht auf Richtwerte der TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden.

2. Insoweit darf sich die Planfeststellungsbehörde an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von (primärem) Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1860/05 vom 27.01.2006

1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der in engem systematischem Zusammenhang mit § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO steht, ist einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung setzt, über die Prognose der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hinaus, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse voraus (std. Rspr. des Senats; vgl. Beschluss vom 25.10.2005 - 6 S 1947/05 - mit Nachw. aus der Rspr. des BVerfG).

3. Einzelfall des (nachträglichen) Wegfalls des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 2774/05 vom 28.11.2005

Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstandsflächenrechts ist nach den Regelungen der §§ 57, 63 und 64 HBO ohne Stellung eines entsprechenden Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.

Eine Baugenehmigung kann nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfgegenstand gehören, rechtswidrig sein (anderer Auffassung Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2004 - 4 TG 2610/04 -).

Macht der Nachbar geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften - die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden - verletzt werden, so kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst, nicht jedoch durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Genehmigung in Betracht (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 - in juris).

Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden, der im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO durchzusetzen ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 121/05 vom 02.05.2005

1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar die vollstreckungs- und die grundbuchrechtlichen Voraussetzung der Eintragung selbstständig zu überprüfen, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung.

2. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss keine Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgen.

3. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur in den Fällen des § 868 ZPO von Bedeutung. Auch dann ist kein Widerspruch gegen die Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 92/04 vom 03.02.2005

Beschwerdegründe in Gestalt rechtlicher Rügen sind im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO "dargelegt", wenn die jeweils einschlägigen Rechtsfragen zumindest im Ansatz insoweit angesprochen werden, als sie sich nach dem Stand der damals gängigen Rechtsprechung stellten. Das Oberverwaltungsgericht hat dann Veranlassung, die angegriffene Entscheidung unter diesem rechtlichen Aspekt umfassend zu überprüfen und dabei auch spätere Veränderungen der Rechtsprechung in den Blick zu nehmen. Hingegen kann vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht erwartet werden, auf solche Änderungen einzugehen, die sich bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weder offenkundig abzeichneten noch hinreichend absehbar waren (hier: spätere Änderung der Rechtsprechung des Bundeswaltungsgerichts zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger im Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1420/03 vom 18.05.2004

1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.

Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1077/02 vom 26.05.2003

1. Das Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) gilt auch für die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers durch eine kirchliche Einrichtung.

2. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierzu gehört auch, ob und wie bei den im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeitern eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll (wie BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. - BVerfGE 70, 138-173).

3. Fordert ein kirchliches Krankenhaus die Zugehörigkeit seiner (leitenden) Mitarbeiter zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und sieht es in dem Austritt aus der Kirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht, die zur Kündigung berechtigt, so ist dies vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst.

4. Die Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) hat die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers - jedenfalls soweit es leitende Mitarbeiter betrifft - zu respektieren, dass ein Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß zur Kündigung berechtigt, und darf deshalb die Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung nicht mit der Begründung versagen, die Loyalitätsverletzung wiege nicht besonders schwer. Verfügt die kirchliche Einrichtung über keine Beschäftigungsalternative außerhalb des Bereichs, in dem sie die besondere Loyalitätspflicht einfordert, so hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2742/02 vom 16.04.2003

1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) darf die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten zu erteilen oder zu versagen, nur auf Erwägungen stützen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (ständige Rechtsprechung).

2. Steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, die Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt aber nicht, dass sie Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen im einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin prüfen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch die Hauptfürsorgestelle zu rechtfertigen (hier verneint).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1731/98.A vom 19.02.2003

1. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist das Gericht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers auf das Land beschränkt, das in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat einer möglichen Abschiebung bezeichnet ist.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Personen mit mindestens einem aus dem Staatsgebiet des seit dem 24. Mai 1993 selbstständigen Staates Eritrea stammenden Elternteil der Erwerb der eritreischen und Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit angenommen werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A -).

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 387/02 vom 11.02.2003

1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.

2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.

3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 352/02 vom 12.12.2002

1) Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.

2) Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur der dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachverhalt maßgeblich.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, A 2 S 464/98 vom 12.12.2002

1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.

2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.

4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:

- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.

- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.

- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.

5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.

6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.

7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 15 Ta 291/02 vom 17.07.2002

1. Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur die Frage des Verschuldens - nicht auch die der Verspätung ( entgegen BAG v. 28.04.1983 - 2 AZR 436/81 - und BAG v.05.04.1984 - 2 AZR 67/83 ).

2. Nach der ZPO- Novelle vom 27.07.2001 ist nunmehr aufgrund der auch auf das Verfahren nach § 5 KSchG anwendbaren §§ 78 S. 2, 72 Abs, 2 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statthaft.

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Prüfungsumfang - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum