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Prüfungstiefe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 35.05 vom 26.02.2008

Rechtsgebiete:StVG, StVO
Schlagworte:verkehrsbeschränkende Maßnahmen, ruhender Verkehr, Beschränkung des -, Parkraumbewirtschaftung, Zone 23, Zonenzuschnitt, Hauptgeschäftsstraße, Parkraummangel, Gefahrenlage, flächenhaft, Freistellung, Bewohner, städtisches Quartier, Ausdehnung, Dimensionierung, Verdrängungseffekt, Reichweite des -s, Verlagerung, örtliche Verhältnisse, typischer Kraftfahrer, Ziel, Laufentfernung, Bahntrasse, Autobahntrasse, Riegelwirkung, Interessenausgleich, Parkraumbewerber, maßgeblicher Zeitpunkt, Nachweisanforderungen, Prüfungstiefe
Stichwort:Prüfungstiefe
Leitsatz:1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen.

2. Die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage infolge des Parkraummangels innerhalb des bewirtschafteten Gebiets setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in allen Straßen des Gebiets gleich hoch ist. Entscheidend ist, dass die Schwelle zur konkreten Gefahr überschritten wird.

3. Die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, kann es erfordern, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind.

4. Die erforderliche konkrete Gefahr kann sich auch dadurch ergeben, dass beschränkende Anordnungen für den ruhenden Verkehr an den Brennpunkten zu einer Verlagerung der Parkplatzsuche in die nähere Peripherie führen.

5. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation liegt erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vor, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (wie OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 - OVG 1 S 3.02 -).

6. Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

7. Die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen aus Gründen der Einnahmeerzielung ist von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Die Erzielung von Einnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung verfolge primär fiskalische Zwecke.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 1 B 35.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 11.05 vom 02.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, KAG
Schlagworte:Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz bei Abgabenbescheiden, Prüfungstiefe, Prozessuale Feststellungslast (hier - zu Lasten der Behörde), wenn bei summarischer Prüfung bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen offen bleiben müssen (hier - Frage der Rechtmäßigkeit der Ersätzung einer für den Beitragspflichtigen günstigeren Satzung durch eine neue Satzung unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes), Straßenausbaubeiträge, Aufwandsanteil der Gemeinde bei Hauptverkehrsstraßen hinsichtlich der verschiedenen Teileinrichtungen, Frage der Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit auch auf den in der Satzung für die Teileinrichtungen jeweils (allgemein) bestimmten Anliegeranteil, Vorteilsgerechtigkeit im Verhältnis der Anlieger zur Allgemeinheit, Spielraum der Gemeinde bei der Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils, Erfahrungswerte von Mustersatzungen, etwaige Rechtswidrigkeit, weil der in der Satzung festgelegte Anliegeranteil zu niedrig ist, etwaiger Wegfall des Vertrauensschutzes der Anlieger in einem solchen Fall, weil Straßenausbaubeiträge grundsätzlich (in der gebotenen Höhe) erhoben werden sollen, Ersetzung der Satzungsbestimmungen zur Höhe des Anliegeranteils durch rückwirkende Einzelsatzung mit höheren Anteilen, Zulässigkeit einer Typisierung und Pauschalierung auch in Bezug auf die satzungsmäßige Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils (Abgrenzung zum Grundsatz der regionalen Teilbarkeit), Vertrauensschutz des Bürgers auf eine typisierende Festlegung des Anliegeranteils auch in atypischen Fällen
Stichwort:Prüfungstiefe
Leitsatz:Werden durch rückwirkende (Einzel-) Satzungen die für die Bemessung der Straßenausbaubeiträge maßgeblichen Anliegeranteile einer früher erlassenen (formell ungültigen) Ausbaubeitragssatzung erhöht, obliegt es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der beitragsberechtigten Behörde (unter dem Gesichtspunkt des Schlechterstellungsverbotes) darzutun, dass die als zu niedrig ersetzten Sätze der Anliegeranteile rechtswidrig waren; muss die betreffende Frage bei summarischer Prüfung offen bleiben, geht das im betreffenden Verfahren zu Lasten der Behörde
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 11.05


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