Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gerichte ausnahmsweise die Kausalität eines Prüfungsfehlers für die Bewertung einer Prüfungsarbeit verneinen können.
Eine Befangenheit der Prüfer kann sich aus der Art und Weise ihres Umgangs mit den eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich die Prüfer von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen.
Es kann eine Überdehnung des Grundsatzes der Chancengleichheit bedeuten, zur Nachkorrektur erneut einen Prüfer zu bemühen, der jahrelang nicht mehr als Prüfer tätig gewesen und sich daher möglicherweise der Vergleichsmaßstäbe nicht mehr sicher ist.
Urteil des 6. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 -
I. VG Schleswig vom 28.03.90 - Az.: VG 9 A 57/89 -
II. OVG Schleswig vom 19.09.97 - Az.: OVG 3 L 47/95 -