Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).
Beschluß des 6. Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97
Leitsätze:
1. Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind; hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden.
2. Die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung gleichsam herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
I. VG Gelsenkirchen vom 04.03.1994 - Az.: VG 3 K 4291.91
II. OVG Münster vom 23.05.1997 - Az.: OVG 22 A 2105/94