1. Aus dem prüfungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt nicht, dass im Fall der Wiederholung einer bereits im ersten Durchgang bestandenen Prüfung das endgültige Prüfungszeugnis auf den Zeitpunkt der ersten bestandenen Prüfung zu datieren ist.
2. Wenn sich der in einem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Prüfungszeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. d. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
1. Der Grundsatz der Chancengleichheit und Fairness im Prüfungsrecht gebietet keine Differenzierung der Prüfungsbedingungen nach den jeweiligen Sprachkenntnissen der nicht deutschsprachigen Prüflinge.
2. Ein nicht deutschsprachiger Prüfling hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Prüfungsfragen in einer gerade und spezifisch auf seine eingeschränkten individuellen Fähigkeiten zur Verständigung in deutscher Sprache gestellt werden.
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Für die Aufgabenstellung der 1. juristischen Staatsprüfung kann nicht die strikte Eindeutigkeit medizinischer Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren verlangt werden. Für die Verständlichkeit einer staatsrechtlichen Klausur genügt es, wenn sich die Bundesratszugehörigkeit eines Ministerpräsidenten auch ohne politische Kenntnisse aus einer Subsumtion des Sachverhalts unter das Grundgesetz mit Verständnis für das Recht ergibt.
1. Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist, dass die Behinderung, die zu einer Prüfungserschwernis führt, in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der weiteren Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
2. Umstände, die zu Prüfungserschwernissen führen, wie in der Person des Prüflings begründete persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit, begründen keinen Anspruch auf Ausgleich, weil ansonsten der Aussagewert einer Prüfung verfälscht würde.
3. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet keine Rücksicht auf außergewöhnliche Belastungen, wenn der Prüfling (auch) beweisen soll, dass er trotz seiner persönlichen Disposition mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und damit die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf besitzt.
1. Im Bereich der Steuerauftragsverwaltung der Länder kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO eine Landesfinanzbehörde Erhebungsobjekt des Bundesrechnungshofs sein; Zweck der Erhebungen bleibt dabei eine Prüfung der Finanzverantwortung des Bundesministers der Finanzen.
2. Die grundsätzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Prüfung durch Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof besteht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BHO dann, wenn beide Rechnungshöfe sich im Rahmen ihres Ermessens zu einer Prüfung entschlossen haben.