JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Prüfungsprogramm
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Baurecht, Werbeanlage, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Prüfungsprogramm, Verpflichtungsklage, Streitgegenstand, Sachbescheidungsinteresse, Rechtsschutzinteresse, Fiktion, Baugenehmigungsfiktion, Entscheidungsfrist, Vollständigkeitserklärung, Vollständigkeitsfeststellung, Vollständigkeit der Bauunterlagen, Verunstaltungsverbot, Verunstaltung, störende Häufung, Werbeanlagen, Gewerbegebiet |
| Stichwort: | Prüfungsprogramm |
| Leitsatz: | 1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern. 2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227). 3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 4. Zur verunstaltenden Wirkung von Werbeanlagen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10942/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | TVO, VwGO, LBO 2004, LBO 1996 |
| Schlagworte: | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Nachbarklage, Prüfungsprogramm |
| Stichwort: | Prüfungsprogramm |
| Leitsatz: | Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann sich eine Rechtsverletzung des klagenden Nachbarn nur aus der Nichtbeachtung einer zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Behörde gehörenden, seinem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, also im Wesentlichen des Bauplanungsrechts, ergeben, während er hinsichtlich sonstiger bei der Ausführung des Vorhabens zu beachtender nachbarschützender Bestimmungen (§ 60 II LBO 2004) nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption zwingend auf die Geltendmachung eines Einschreitensanspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ist. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften löst keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 O 44/06 | |
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