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Prüfungspflicht des Bundesamts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 13.07 vom 02.08.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Feststellung zu ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten, Prüfungspflicht des Bundesamts, Anspruch des Ausländers auf Prüfung von Abschiebungsverboten, Grundsatz der Subsidiarität, Rechtsschutzbedürfnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Stichwort:Prüfungspflicht des Bundesamts
Leitsatz:1. Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2. Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 13.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 24.07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, Schutz vor Verfolgung, unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG, subsidiärer Abschiebungsschutz
Stichwort:Prüfungspflicht des Bundesamts
Leitsatz:Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.

Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 24.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.06 vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren
Stichwort:Prüfungspflicht des Bundesamts
Leitsatz:1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.

2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06


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