Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
1. Nur wenn sich der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG Kostenpflichtige auf den Ausnahmetatbestand einer unbilligen Härte nach § 36 Abs. 7 FwG beruft und zu deren Vorliegen substantiiert vorträgt, ist im Verwaltungsverfahren eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.
2. Kommt der Kostenpflichtige seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Er kann sich aber in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO berufen.
1. Die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht steht, wie dasUnverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichenInteresse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw.Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition.
2. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde und dieEinführung eines Ermessensspielraums bei nach Ablauf der Prüffrist erfolgtem Widerrufdient neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an derNahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichenBehandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu ereichen.
3. Bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an diedie nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft,handelt es sich um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt mit der Folge,dass eine Anwendung auf sogenannte Altfälle ausscheidet.
Zur Zulässigkeit des Auslieferung nach Weissrußland und zur Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Frage der Haftbedingungen im ersuchenden Staat.
1. Die vom Erstbeschwerdegericht getroffene Bewertung, wonach sich der Betroffene in Kenntnis des Ablaufdatums seiner Ausreisepapiere und in der daraus zu folgernden Befürchtung einer Abschiebung der drohenden Abschiebung entziehen will, wenn er ohne Angabe seines Verbleibs aus der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft entfernte und erst Wochen später und nach dem erwarteten Abschiebungsdatum wieder auftaucht, ist auch dann plausibel und nachvollziehbar, wenn der Betroffene sich sogleich nach bei der Ausländerbehörde gemeldet hat.
2. Eine Ausnahme Grundsatz, dass in Verfahren betreffend die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft der Betroffene auch vom Beschwerdegericht persönlich anzuhören ist, besteht nur dort, wo ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Anhörung werde nichts zur Sachaufklärung beitragen (Senat, Beschl. vom 20.05.1998, 6 W 299/98). Allein daraus, dass der Betroffene anwaltlich vertreten und bereits vom Amtsgericht angehört worden ist, kann das Beschwerdegericht nicht folgern, es seien in der Sache keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
3. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht dem Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG eine freiwillige Ausreiseabsicht dann entgegen, wenn sie sich bereits in Vorbereitungen konkretisiert hat, die eine Umsetzung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen wahrscheinlich erscheinen lassen.
4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seiner erklärten Absicht gemäß demnächst freiwillig aus der Bundesrepublik ausreisen will, darf Abschiebungssicherungshaft nicht angeordnet werden, solange sich der Richter aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen noch kein Urteil über die Ernsthaftigkeit der Absicht, die Relevanz der Hinweistatsachen und die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens hat bilden können.
Der mit der Prozessführung einer Behörde betraute Beamte ist jedenfalls verpflichtet, bei gegebenem Anlass die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu kontrollieren.
1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.
1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Schutzbereichsanordnung des Bundesministers der Verteidigung ist sicherzustellen, dass die Betroffenen in hinreichender Weise auf die mögliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hingewiesen werden. Dem genügt auch die Bekanntmachung durch eine nachgeordnete Behörde, in der die Anordnung des Ministeriums nicht als Zitat wörtlich wiedergegeben, sondern bei gleich bleibendem Inhalt eine Form der indirekten Wiedergabe gewählt wird.
2. Auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist, innerhalb der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SchBG zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Schutzbereichs noch vorliegen, erlischt die Anordnung nicht ohne ausdrückliche behördliche Entscheidung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SchBG.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erfordert dann, wenn die Ausländerbehörde für die Heimreise des von Abschiebungshaft Betroffenen Passdokumente erst beschaffen muss, Feststellungen dazu, welche konkreten Tatsachen die Erwartung der Ausländerbehörde rechtfertigen, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.
2.
Die dazu notwendigen Ermittlungen müssen nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2001, 6 W 119/01).
3.
Auch wenn der Haftrichter wegen der Frage der Erlaubtheit des Inlandsaufenthalts grds. an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden ist, hat er die zur Begründung eines Bleiberechts vorgebrachten Tatsachen zu beachten, weil sie Bedeutung für die Frage haben, ob die Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
4.
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind gem. § 55 Abs. 3 AuslG die familiären Bindungen des Ausländers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG konkret zu würdigen und den Interessen des Staates an der Beendigung seines Aufenthalts wertend gegenüber zu stellen. (vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.). Dabei ist es grds. nicht möglich danach zu unterscheiden, ob ein Sachverhalt sich aus einer ehelichen oder einer nicht ehelichen Beziehung des Ausländers ergibt.
Die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung hat das Grundbuchamt an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen.
Ob das zu teilende Grundstück § 8 Abs. 1 ThürBO bebaut ist oder ob seine Bebauung genehmigt ist, kann das Grundbuchamt selbst grds. nur aufgrund einer die Form des § 29 GBO wahrenden Teilungsgenehmigung bzw. eines Negativattests feststellen, es sei denn das Fehlen eines solchen Sachverhalts ist offenkundig.
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, unterliegt dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung auch dann, wenn es teilweise bereits mit einer Anlage des öffentlichen Verkehrs bebaut ist.
§ 10 Abs. 2 ThürStrG befreit weder von der Vorlage der bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung, noch vermittelt er der Straßenbaubehörde eine Teilungsgenehmigungszuständigkeit, denn er betrifft lediglich die Herstellung und die Unterhaltung von Straßen.
1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152).
2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben.
3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen.
4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.
1. Wird eine LPG im Zuge einer fehlgeschlagenen Umwandlung im LPG-Register gelöscht, ändert das nichts daran, dass sie sich - unerkannt - von Gesetzes wegen in Liquidation befindet, § 69 Abs. 3 LwAnpG (vgl. BGH AgrarR 1998, 56 ff.). In einem solchen Fall entsteht nachträglich Liquidationsbedarf, weil in Folge der fehlgeschlagenen Umwandlung das Vermögen der LPG nicht auf den vermeintlichen Rechtsnachfolger übergegangen ist; bei Letzterem handelt es sich vielmehr um eine steckengebliebene Sachgründung, ausgestattet mit fremden Kapital (vgl. BGH , a.a.O.).
2. Nach einhelliger Auffassung sind für eine solche im Register bereits gelöschte LPG i.L. in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG Nachtragsliquidatoren zu bestellen (vgl. OLG Rostock AgrarR 1996, 201, 202; Senat, OLG-NL 1998, 207, 208 ff.; Senat RdL 2001, 36 f.; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 143; derselbe, AgrarR 2000, 349, 352). Danach kommt es, für die Notwendigkeit der Bestellung von Nachtragsliquidatoren nicht auf den formellen Löschungsakt, sondern ausschließlich darauf an, ob nachträglich noch Liquidationsbedarf besteht.
3. Die Vorfrage eines solchen Liquidationsbedarfs, der Fehlschlag der LPG-Umwandlung, müssen die im Registerverfahren zuständigen Gerichte nur dann nicht selbständig beantworten, wenn zwischen den Beteiligten ein das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindendes Urteil eines Zivilgerichts (hier des Landwirtschaftsgerichts) vorliegt.
4. Die Mitglieder einer nur scheinbar wirksam umgewandelten LPG sind antragsberechtigt betreffend die Ernennung von Nachtragsliquidatoren. Soweit sie mit der Rechtsnachfolgerin Abfindungsvereinbarungen geschlossen haben, ist deren Bestand abhängig der Wirksamkeit der Umwandlung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2000, WLw 1518/99, Umdruck S. 12, 16). Unabhängig von einer fortbestehenden Mitgliedschaft in der Liquidations-LPG sind frühere LPG-Mitglieder als Gläubiger von Abfindungsansprüchen nach dem LwAnpG berechtigt, die Bestellung eines Liquidators zu beantragen.
Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2001 - 6 W 684/00 -