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Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 635/07 vom 05.11.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung
Stichwort:Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung
Leitsatz:Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft ist allein § 57 StGB. Die prozessuale Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 2 StPO verschärft die materiellrechtlichen Anforderungen an eine bedingte Entlassung nicht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 635/07




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