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Prüfungsfrage

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 14.04 vom 19.05.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ÄAppO, Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Schlagworte:IMPP, Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, Beiladung, Beschwer, materielle Beschwer, Antwort-Wahl-Verfahren, multiple choice, Prüfungsfrage, Antwortschema, Geeignetheit einer Prüfungsfrage, Antwortmöglichkeit außerhalb des Antwortschemas
Stichwort:Prüfungsfrage
Leitsatz:Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ist im Rechtsstreit um die Notenverbesserung einer Ärztlichen Prüfung beiladungsfähig, wenn um die Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren gestritten wird; in diesem Rahmen kann es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein.

Eine Prüfungsfrage ist nicht allein deswegen als Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet, weil die Frage bei vier vorgegebenen unrichtigen Antworten nicht nur mit der zur Auswahl gestellten "richtigen" Antwort zutreffend beantwortet werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas liegenden weiteren Antwort.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.04



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 247/00 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:ÄAppO, GG
Schlagworte:Frage, missverständliche Frage, ungeeignete Antwortspielraum, Beurteilungsspielraum, Antwort, vertretbare, Antwort, richtige, Frage-Antwort-Verfahren, mutiple choise, Gutachten, Prüfungsfrage, fehlerhafte, Beurteilung, fachwissenschaftliche, Unhaltbarkeit, Vertretbarkeit, Antwort-Alternative, Prüfung, medizinische, Fachschrifttum
Stichwort:Prüfungsfrage
Leitsatz:1. Dem Beurteilungsspielraum der Prüfer entspricht ein Antwortspielraum des Prüflings.

Dieser ist bei einem Frage-Antwort-Verfahren dann nicht verletzt, wenn die vorgegebenen Antworten alle Möglichkeiten einfangen, so dass der Prüfling ohne besondere Begründung die "richtige" Antwort finden kann.

2. Die vorgegebene Antwort muss verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein.

Lässt die Frage mehrere vertretbare Antworten zu, so ist sie in der Regel ungeeignet. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann eine "Gutschrift" erforderlich sein, um den Prüfling mit anderen gleichzustellen, die ebenfalls eine nur "vertretbare" Lösung gefunden haben.

3. Für die "Vertretbarkeit" kommt es auf den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vorbereitung auf die Prüfung an.

4. Sachverständigen-Gutachten sind in dem Rahmen unerheblich, in welchem der prüfenden Behörde der Beurteilungsspielraum zusteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 247/00


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