1. Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils müssen verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein.
2. Die Frage ob und ggf. welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, wird in einem eigenständigen und selbständig rechtsschutzfähigen Verfahren geklärt. Die Behauptung einer tatsächlich besseren Eignung kann im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.