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Prüfungsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, EO 678/05 vom 15.06.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ThürJAPO
Schlagworte:Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Zulässigkeit, Anordnungsgrund, effektiver Rechtsschutz, vorläufige Zulassung, mündliche Prüfung, Vornote, Bewertung, vorläufige Gesamtnotenbildung, Abweichungsentscheidung, Gesamteindruck, Voraussetzungen, Zulassung, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsentscheidung, Wertung, prüfungsspezifisch, Prüfer, Bewertungsspielraum, Bewertungsfehler, Erfolgsaussicht, fehlend, Interessenabwägung, Folgenabwägung, vorläufige Feststellung
Stichwort:Prüfungsentscheidung
Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.

2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, EO 678/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10770/03.OVG vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:GG, JAG 1993, JAG 2003, JAPO 1993, JAPO 2003
Schlagworte:juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Prüferbeteiligung, Beteiligung der Prüfer, Überdenken, Überdenken durch die Prüfer, Überdenkensverfahren, Einwendung, Einwände, Substantiierung, Vorprüfung, Vorprüfung durch das Prüfungsamt, Chancengleichheit, Begründung, Bewertungsbegründung, Begründung des Prüfervotums, Vorbehalt des Gesetzes, Parlamentsvorbehalt
Stichwort:Prüfungsentscheidung
Leitsatz:1. Die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO mit ihren Mindestanforderungen für den schriftlichen Teil der Prüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Arbeit erhebt, verlangt die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens

3. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO ist dem Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendung zu geben, wenn sich nach dem Widerspruch des Prüflings die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt.

4. Eine generelle Kritik an der Bewertungspraxis des Prüfers genügt ebenso wenig den Anforderungen an eine substantiierte Einwendung wie die pauschale Rüge, die Begründung des Prüfervotums sei unzureichend.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10770/03.OVG


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