1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis und insbesondere nicht voraus, dass ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt eine Zwangsmittelandrohung enthält.
2. Ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Antrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert und äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist.
3. Die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung hat durch die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an Bedeutung genommen.
1. Die Ausstrahlung von Wahlwerbespots erfolgt in eigener Verantwortung der politischen Parteien.
Die öffentlichen Rundfunkanstalten haben hinsichtlich verfassungswidriger Inhalt von Wahlwerbespots keine und hinsichtlich strafrechtlicher Verstöße nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis; in Zweifelsfällen ist zugunsten der politischen Parteien ein vorgelegter Wahlspot zu senden (Anschluss an BVerfGE 47 S. 198 ff.).
2. Ein Wahlwerbespot mit der Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" stellt jedenfalls keine evidente Volksverhetzung dar.