Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht tangiert, wenn ohne Änderung des Sachverhaltes die Tat nach erfolgter Auslieferung unter einem zusätzlichen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, sofern die Auslieferungsfähigkeit auch nach dem zusätzlich herangezogenen Straftatbestand zu bejahen ist. Der Tatbegriff ist dabei - abweichend vom materiellen Recht und von der Konkurrenzlehre - als konkretes Vorkommnis zu verstehen, zu dem das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, gehört.
"Besondere Umstände" sind im Anwendungsbereich des EuAlÜbk zu bejahen, wenn das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten enthält, die jedenfalls Anlass geben, dessen Hintergrund näher zu untersuchen, oder wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten in höchstem Maße zweifelhaft erscheint, so dass sich die Frage nach den Motiven des Auslieferungsersuchens stellt.