a) Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht in tatsächlicher Hinsicht, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, so ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in engen Grenzen zulässig.
b) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist in derartigen Fällen nur dann mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu vereinbaren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Raum stehende Beweiserhebung zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.1997 - 1 BvR 296/96 -, NJW 1997, 2745, und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976).