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Prüfung anhand der EMRK

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1410/02 vom 23.10.2002

Rechtsgebiete:AuslG, EMRK
Schlagworte:Ist-Ausweisung, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Prüfung anhand der EMRK
Stichwort:Prüfung anhand der EMRK
Leitsatz:1. Eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG kann allenfalls in höchst seltenen, außergewöhnlichen Fällen dem verfassungsgerichtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen (wie BVerwG, Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994,189).

Dies kommt - unter Berücksichtigung des differenzierten Regelungsgefüges von Ausweisung und Abschiebung im Ausländergesetz - nur bei Sachverhalten in Betracht, die sich entweder durch ein extrem gemindertes spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse oder durch ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse auszeichnen.

2. Auch eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG ist ergänzend daraufhin zu prüfen, ob sie nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig in Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- oder Familienleben) des Ausländers eingreift. Dies ist allerdings nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter nach Art. 8 Abs. 1 EMRK oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungszwecke des Art. 8 Abs. 2 EMRK signifikante Besonderheiten aufweisen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1410/02




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