Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -, ESOVGRP).
Dass der - nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ungültige - deutsche Führerschein ohne eigenständige Prüfung der Fahreignung durch den Ausstellerstaat lediglich in ein anderes Dokument "umgetauscht" wurde, folgt nicht zwingend aus den im ausländischen Führerschein wiedergegebenen Daten über die frühere deutsche Fahrerlaubnis.
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Gewerbeuntersagungsverfahren durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber hat nichts daran geändert, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung ist.
Wird eine Erfolgskontrolle in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, schriftlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so sind ungeachtet der Tatsache, dass insofern keine Hochschulprüfung in Rede steht, die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1) herausgestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist namentlich die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze nicht zulässig.
Die Entscheidung der Frage, ob bei einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung die für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Mehrheit trotz formaler Stimmengleichheit erreicht wurde, weil die Stimmabgabe eines Gesellschafters wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in materiell-rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise als unbeachtlich zu behandeln ist, obliegt in aller Regel nicht dem Registergericht im Eintragungsverfahren, sondern ist den Zivilgerichten vorbehalten. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine hierzu anhängige Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage noch nicht vor, so kann das Registergericht - wenn seine diesbezügliche Aussetzungsentscheidung vom Landgericht auf eine Beschwerde zuvor aufgehoben wurde - den Eintragungsantrag in aller Regel unter Hinweis auf die in formeller Hinsicht nicht erreichte Stimmenmehrheit zurückweisen.
1. Bei der Prüfung selbst und der auf die Prüfung folgenden Zulassungsentscheidung gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, für alle Prüflinge oder Bewerber dieselben inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen aufzustellen. Dies gilt auch für behinderte Prüflinge.
2. Fehlt einer Rechtsverordnung, die Anforderungen für den Übertritt an einen anderen oder weiterführenden Ausbildungsgang festlegt, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass Prüflinge, die die dort festgesetzten Anforderungen nicht erfüllen, zwingend einen Anspruch auf Übertritt haben. Vielmehr ist die Verordnung in ihrem Kernbestand vorläufig weiter anzuwenden. Bei einer Durchschnittsnote von schlechter als 2,5 besteht in Sachsen kein Anspruch auf einen Übertritt vom Hauptschulbildungsgang in den Realschulbildungsgang nach der 9. Klasse.
Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Vorgebrachtes ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zu einem neuen Streitgegenstand führt. Dies gilt auch für den Vortrag des Beschwerdegegners.
Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine "berufsbezogene Prüfung" und am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.
Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
Eine ärztliche Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum kann nur erteilt werden, wenn das im Ausland mit einer Prüfung abgeschlossene Studium wissenschaftlichen Kriterien genügt.
Eine Gleichwertigkeitsprüfung wie bei der ärztlichen Approbation nach abgeschlossener Ausbildung im Ausland findet nicht statt (abweichend zu Hess. VGH, Beschluss vom 19.01.1996 - 11 TG 2340/95 -).
Zur Frage, ob die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil die in ihr vorausgesetzte und unmittelbar zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf führende Feststellung, dem Studienreferendar könnten selbständige Unterrichtsaufgaben nicht übertragen werden, dem Erfordernis einer "Zwischenprüfung", wie die Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sie verlangt, nicht gerecht wird (im Verfahren der einstweiligen Anordnung bejaht).
1. Im Rahmen der beratenden Teilnahme an Prüfungen im Sinne des § 80 BPersVG hat das vom Personalrat entsandte Mitglied nicht das Recht zur Teilnahme an der abschließenden Ergebnisberatung des Prüfungsausschusses, sofern die maßgebenden Prüfungsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264).
2. Zu Art und Weise der beratenden Tätigkeit des Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG (Anschluss an Bayer. VGH, Beschluss vom 21. September 1979 - 18.C-545/79 -, PersV 1980, 341).
1. Eine Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 KWG ist ein Verwaltungsakt.
2. Eine nachhaltige Störung einer angeordneten Prüfung stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Duldungspflicht des Instituts und seiner Organe dar und kann eine Verwarnung rechtfertigen. Die Bankenaufsicht muss sich insoweit nicht auf die Möglichkeit des Erlasses weiterer Anordnungen oder der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen verweisen lassen.
3. Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Bankenaufsicht ggf. auch die Möglichkeit einer bloßen formlosen Missbilligung in Betracht ziehen.
Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ergibt sich kein Anspruch auf Umwandlung eines in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird ("Umdiplomierung").
Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.
Die Feststellung der fachlichen Eignung für eine Tätigkeit nach LSA DolmG § 1 setzt den Nachweis eines berufsqualifizierenden Bildungsabschlusses voraus.
Die Feststellungen einer Verurteilung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter das Vorliegen eines dauernden Abschiebehindernisses im Sinne von § 58 Abs. 4 AsylVfG in der Person des Angeklagten in hinreichender Weise geprüft und verneint hat.
Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
1. Dem Beurteilungsspielraum der Prüfer entspricht ein Antwortspielraum des Prüflings.
Dieser ist bei einem Frage-Antwort-Verfahren dann nicht verletzt, wenn die vorgegebenen Antworten alle Möglichkeiten einfangen, so dass der Prüfling ohne besondere Begründung die "richtige" Antwort finden kann.
2. Die vorgegebene Antwort muss verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein.
Lässt die Frage mehrere vertretbare Antworten zu, so ist sie in der Regel ungeeignet. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann eine "Gutschrift" erforderlich sein, um den Prüfling mit anderen gleichzustellen, die ebenfalls eine nur "vertretbare" Lösung gefunden haben.
3. Für die "Vertretbarkeit" kommt es auf den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vorbereitung auf die Prüfung an.
4. Sachverständigen-Gutachten sind in dem Rahmen unerheblich, in welchem der prüfenden Behörde der Beurteilungsspielraum zusteht.
Für die Aufgabenstellung der 1. juristischen Staatsprüfung kann nicht die strikte Eindeutigkeit medizinischer Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren verlangt werden. Für die Verständlichkeit einer staatsrechtlichen Klausur genügt es, wenn sich die Bundesratszugehörigkeit eines Ministerpräsidenten auch ohne politische Kenntnisse aus einer Subsumtion des Sachverhalts unter das Grundgesetz mit Verständnis für das Recht ergibt.
Eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung kann ohne Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allein auf Grund einer Folgenabwägung (Abwägung der widerstreitenden Interessen) einstweilen angeordnet werden.
Eine Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn ein Prüfling nur eine schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen hatte, obwohl in der maßgeblichen Landesverordnung zwei Aufsichtsarbeiten gefordert werden.
1) Weder die Dauer der schriftlichen Prüfung über zwei Tage noch die Zahl der geforderten (sieben) "Leistungsbereiche" vermitteln einen eindeutigen Aufschluss darüber, dass nicht eine, sondern zwei Aufsichtarbeiten gestellt worden sind.
2) Die - allgemein - im Prüfungsrecht geltende Obliegenheit eines Prüflings, Beeinträchtigungen, Störungen oder Fehler des Prüfungsablaufs im zumutbaren Umfang unverzüglich zu rügen, betrifft nur tatsächliche Umstände, die im Prüfungsverfahren erkennbar werden und deren Rüge zumutbar ist, um eine chancengleiche Prüfung zu erreichen. Eine Missachtung der - durch Landesrecht festgelegten - objektiven Leistungsanforderungen in einem Prüfungsverfahren bleibt - demgegenüber - auch dann beachtlich, wenn ein Prüfling keine diesbezügliche Rüge erhoben hat.
Ist dem Prüfer vor Beginn der mündlichen Prüfung die Erkrankung des Prüflings offensichtlich, so muss er die Frage der Prüfungsfähigkeit von sich aus ansprechen; er muss den Prüfling - gegebenenfalls nochmals - über die Möglichkeit des Rücktritts belehren und ihm deutlich machen, dass das Rücktrittsrecht verloren geht, wenn er sich der Prüfung gleichwohl unterzieht.
1. Die Prüfungsbehörde kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Studierenden ungeachtet des Fehlens eines erforderlichen Leistungsnachweises zur Prüfung zuzulassen. Der Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises ist gegenüber der Ausbildungsstätte geltend zu machen. Ob hiervon Ausnahmen anzuerkennen sein können, bleibt offen.
2. Eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung darf nicht ohne sachlichen Grund erfolgen und darf, aufs Ganze gesehen, nicht zu einer Verschärfung der Kriterien führen.
1. Dem Rechtsanwalt steht, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu einer sog. Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu.
2. Zur Zuerkennung einer erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen.