1. Der Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überprüft und die am Bau Beteiligten, insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass diese Vorschriften beachtet werden.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht deshalb daran gehindert, die Beseitigung einer baugenehmigungsfreien, aber materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen, weil sie den Bauherrn bei Zurückweisung seines Bauantrags wegen der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nicht auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit hingewiesen hat.
1. § 28 Abs. 4 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts statt.
2. Insbesondere besitzt § 28 Abs. 4 VAwS, wonach die Überprüfung von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden sind, innerhalb von zwei Jahren nachzuholen ist, mit der Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 HWG a. F. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
3. Auch private Anlagen werden in zulässiger Weise von der Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS erfasst, weil Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG nicht nur solche im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind.
4. Die Regelung des § 28 Abs. 4 VAwS verstößt als Regelung mit unechter Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es an einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Eigentümer von Heizölverbraucheranlagen in den Fortbestand der alten Rechtslage fehlt.
2. Der Auftraggeber muss die Rechnung des Architekten alsbald nach Erhalt auf ihre Prüffähigkeit beurteilen. In analoger Anwendung von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB Teil B ist für diese Prüfung einen Zeitraum von 2 Monaten angemessen.
Die Bauaufsichtsbehörde ist bei offensichtlichen Verstößen auch gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften gehalten, schon im Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten entbehrlich machen.
Die Glaubhaftmachung, Wahlrechtsgrundsätze im Vorabstimmungsverfahren über die personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung einer Teil-Dienststelle ist kein Selbstzweck, sondern erforderlich, soweit der Wahlvorstand Zweifel hat. Sofern zeitlich noch möglich, ist Gelegenheit zu geben, diese durch Glaubhaftmachung auszuräumen.
Werden nachträgliche Auflagen des Wahlvorstandes umgehend erfüllt, verbieten Treu und Glauben, dem dann noch entgegenzuhaltenen, die Frist zur Glaubhaftmachung sei bereits verstrichen.