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Prüfling

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 4400/99 vom 08.02.2000

Die Befangenheit eines Prüfers ist grundsätzlich unverzüglich zu rügen. Das setzt voraus, dass der Prüfling die Befangenheit nicht nur rechtzeitig behauptet, sondern auch begründet. Es genügt nicht, dass andere eigenständige Befangenheitsgründe erst später vorgetragen werden.

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