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Prozesszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 50/05 vom 08.05.2008

Rechtsgebiete:FGO, EStG, BGB
Schlagworte:Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich - Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich - Zurechnung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft - Prozesszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Stichwort:Prozesszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz:1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.

2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).
Volltext: BFH - Urteil, VI R 50/05




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