Wenn eine Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung, die ihn schon in der Vergangenheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten gehindert hat, keine Vorsorge für die Wahrnehmnung von Gerichtsterminen trifft, verletzt er schuldhaft seine prozessuale Mitwirkungspflicht (wie BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353).
Das Verwaltungsgericht kann unter diesen Umständen die beantragte Terminsaufhebung mangels "erheblicher Gründe" gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ablehnen.
Beschluss des 8. Senats vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 -
I. VG Cottbus vom 10.01.2001 - Az.: VG 1 K 1954/96 -