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OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 266/07 vom 30.08.2007

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Täter-Opfer-Ausgleich, Prozeßverhalten
Stichwort:Prozeßverhalten
Leitsatz:§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt begegnet.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 266/07




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