1. Werden in einem Unternehmen mit zahlreichen Filialen zunächst ein Großteil davon geschlossen und die nach einer Sozialauswahl verbliebenen Arbeitnehmer auf die restlichen Filialen verteilt, so werden von einem Übergang dieser Filialen auf einen Erwerber auch die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden ist oder bei denen die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war.
2. Ein Arbeitnehmer, der mit dem kündigenden Veräußerer des Betriebs im Kündigungsschutzprozess die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist gehindert, gegenüber dem Erwerber einen Fortbestand über diesen Tag hinaus geltend zu machen.