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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11940/02 vom 13.01.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, Zulassungsantrag, Anordnung, einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Anordnungsgrund, Dringlichkeit, prozessualer Bestandsschutz
Stichwort:prozessualer Bestandsschutz
Leitsatz:Eine einstweilige Anordnung, mit der eine vorläufige Zulassung zum Studium begehrt wird, ist nicht dringlich i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber nicht das ihm Zumutbare getan hat, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen.

Ein Studienbewerber, der erst mehr als drei Wochen nach Vorlesungsbeginn einen Zulassungsantrag stellt und um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, nimmt angesichts der gerichtlichen Verfahrensabläufe über zwei Instanzen in Kauf, dass eine "verschwiegene" Ausbildungsmöglichkeit (mindestens) zwei Monate lang nicht wahrgenommen wird und damit im Bewerbungssemester möglicherweise überhaupt nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11940/02




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