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prozessuale Wahrheitspflicht

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 472/08 vom 11.12.2008

Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

BAG – Urteil, 1 AZR 65/07 vom 15.04.2008

Einzelvertraglich vereinbarte Vergütungsleistungen sind unter Beachtung der im Betrieb oder der Dienststelle geltenden Entlohnungsgrundsätze zu gewähren. Dies kann dazu führen, dass vom Arbeitgeber Leistungen erbracht werden müssen, die als solche vertraglich nicht gesondert ausgewiesen sind.

BAG – Urteil, 5 AZR 429/07 vom 19.03.2008

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.

BAG – Beschluss, 1 ABR 81/06 vom 18.03.2008

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn eine tarifliche Regelung die Beschäftigung als solche verbietet oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als tarifliche Verbotsnormen kommen insbesondere qualitative Besetzungsregelungen in Betracht. Hierzu gehören nicht solche Tarifbestimmungen, die der tarifgerechten Eingruppierung dienen.

BAG – Beschluss, 9 AZR 1040/06 vom 20.12.2007

1. Nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme des Rechtsmittels zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde.

2. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Mit Einwilligung des Gegners ist die Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig.

BAG – Beschluss, 7 ABR 72/06 vom 05.12.2007

1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.

2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.

3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.

BAG – Urteil, 6 AZR 95/07 vom 25.10.2007

Bei der Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ist der Ortszuschlag Stufe 1 auch dann zugrunde zu legen, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.

BAG – Urteil, 3 AZR 373/06 vom 31.07.2007

Mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen nicht entgegen.

BAG – Urteil, 4 AZR 411/06 vom 06.06.2007

1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.

2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.

3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.

BAG – Beschluss, 1 ABR 24/06 vom 13.03.2007

Das rechtliche Interesse für den Antrag eines einzelnen Arbeitgebers, die tarifliche Unzuständigkeit einer Gewerkschaft festzustellen, setzt voraus, dass die Gewerkschaft gegenüber dem Antragsteller Befugnisse wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf.

BAG – Urteil, 3 AZR 618/06 vom 27.02.2007

Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.

BAG – Beschluss, 7 ABR 26/06 vom 14.02.2007

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.

BAG – Urteil, 9 AZR 575/05 vom 13.02.2007

1. Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.

2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei.

3. Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 36/05 vom 18.07.2006

1. Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken. Er kann jedoch in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt.

2. Eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell betrifft keine Regelung zur personellen Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands. Sie kann nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG überprüft werden.

BAG – Urteil, 4 AZR 795/05 vom 03.05.2006

Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung eines Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob die Teilkündigung auch ohne eine sie ausdrücklich gestattende Regelung zulässig sein kann, bleibt unentschieden.

BAG – Beschluss, 1 ABR 58/04 vom 28.03.2006

1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.

2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.

3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.

BAG – Urteil, 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

BAG – Urteil, 10 AZR 238/05 vom 25.01.2006

Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.

BAG – Beschluss, 1 ABR 41/04 vom 27.09.2005

1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzulässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.

2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.

BAG – Urteil, 9 AZR 116/04 vom 15.02.2005

Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.

BAG – Urteil, 4 AZR 171/03 vom 26.01.2005

Bei unterstellt gleichwertiger Arbeit - derselbe Arbeitswert bei auszuübenden Tätigkeiten als Pförtner und bei auszuübenden einfachen sowie angelernten Tätigkeiten in den Wirtschaftsbereichen (Reinigung, Küchen- und Wäschedienste) - werden durch die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W durch die Anlagen 18 und 1d zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW) die betreffenden Mitarbeiterinnen nicht mittelbar diskriminiert.

BAG – Urteil, 2 AZR 630/03 vom 15.07.2004

1. Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB).

2. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände iSd. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.

BAG – Urteil, 2 AZR 377/02 vom 28.08.2003

Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.

BAG – Urteil, 2 AZR 617/02 vom 03.07.2003

Ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muß vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden und führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG iVm. § 1 Abs. 2 KSchG.

BAG – Beschluss, 1 ABR 19/02 vom 03.06.2003

Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.

BAG – Urteil, 4 AZR 271/02 vom 19.03.2003

Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.

BAG – Urteil, 9 AZR 164/02 vom 18.02.2003

1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - NZA 2003, 911, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO.

3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.

a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.

c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, daß die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.

4. Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar.

5. In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.

BAG – Urteil, 2 AZR 622/01 vom 10.10.2002

Von einem - neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG gestellten - allgemeinen Feststellungsantrag sind Kündigungen des Arbeitgebers nicht erfaßt, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgesprochen werden und vom Arbeitnehmer mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

BAG – Urteil, 6 AZR 378/01 vom 27.06.2002

Bei einem auswärtigen Gastspiel des Orchesters endet die Reisezeit am Ort der Aufführung (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK). Dieser ist bei gemeinsamer Anreise der Musiker mit der Ankunft im Hotel erreicht oder - bei sofortiger Aufführung oder Probe - mit der Ankunft an der Spielstätte. Dies gilt auch, wenn nach dem Eintreffen der Musiker auf dem Flughafen oder dem Bahnhof der Zielgemeinde die Reise mit einem vom Arbeitgeber veranlaßten gemeinsamen Transfer zum Hotel oder zur Spielstätte fortgesetzt wird.

BAG – Urteil, 5 AZR 400/00 vom 17.04.2002

Wird der auf Eingruppierung gerichtete Feststellungsantrag auf die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen, auf das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen einer zeitlich später liegenden Gruppenbildung durch den Arbeitgeber gestützt, so handelt es sich in der Regel um drei verschiedene Streitgegenstände.

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