Zur Anwendung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles bei abgelehnter bedingter Entlassung aus der Strafhaft und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingetretener Vollverbüßung.
Es ist nicht Aufgabe der Kontrolle des Briefverkehrs eines Untersuchungshaftgefangenen zu klären, ob ein Rechtsanwalt durch die Versendung eines Briefes gegen § 43 b BRAO verstoßen hat.