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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 2953/01 vom 10.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Amtsermittlungsgrundsatz, Berufungszulassung, Beurteilung, dienstliche, Einzelrichterübertragung, Gesamtwerturteil, Mitwirkungspflicht, prozessuale, Präklusion, Rechtsschutzbedürfnis, Schwierigkeiten, besondere, Tatsachen, neue, Teilwerturteil, Zweifel, ernstliche
Stichwort:prozessuale
Leitsatz:Beruft sich ein Beteiligter im Zulassungsverfahren wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf neue Tatsachen, die er ohne weiteres in das erstinstanzliche Verfahren hätte einführen können, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 2953/01



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 74/01 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:EkrG, LSA-StrG
Schlagworte:Kreuzungsänderung, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Zahlungsanspruch, Durchsetzung, prozessuale, Straßenbaulast - Wechsel, Straßenbaulastträger, Baumaßnahme, laufende, Finanzhoheit, kommunale, Kostenmasse, kreuzungsbedingte, Fälligkeit
Stichwort:prozessuale
Leitsatz:Der Wechsel der Straßenbaulast lässt Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG -LSA). Für die Abgrenzung von früheren zu laufenden Baumaßnahmen ist abzustellen auf die Durchführung der gesamten Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA lässt keinen Raum für die Annahme, vom Übergang der Verbindlichkeiten seien nicht nur Ansprüche aus früheren Maßnahmen, sondern auch aus abgeschlossenen Teilbauarbeiten einer laufenden Maßnahme ausgeschlossen. Ein "Leistungsschnitt" mag Billigkeitserwägungen entsprechen, hat aber in der landesgesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 74/01

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1423/01 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Aussetzung, Unterbrechung, erkennender Richter, Erledigung, Überholung, prozessuale
Stichwort:prozessuale
Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist prozessual überholt, wenn die Aussetzung schlechterdings nicht mehr revidiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge der Aussetzung eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungszeiträume überschritten und somit zur Folge hat, daß mit der Hauptverhandlung auf jeden Fall von neuem begonnen werden muß.

2. War die Beschwerde gegen die Aussetzung zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt, ist sie nach Eintritt der Überholung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.

3. Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. v. § 28 II 2 StPO verliert der Richter auch dann nicht, wenn es infolge überlanger Unterbrechung oder Aussetzung zu einer neuen Hauptverhandlung kommt, an der er wieder mitzuwirken hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1423/01

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1424/01 vom 22.11.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Aussetzung, Unterbrechung, erkennender Richter, Erledigung, Überholung, prozessuale
Stichwort:prozessuale
Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist prozessual überholt, wenn die Aussetzung schlechterdings nicht mehr revidiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge der Aussetzung eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungszeiträume überschritten und somit zur Folge hat, daß mit der Hauptverhandlung auf jeden Fall von neuem begonnen werden muß.

2. War die Beschwerde gegen die Aussetzung zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt, ist sie nach Eintritt der Überholung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.

3. Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. v. § 28 II 2 StPO verliert der Richter auch dann nicht, wenn es infolge überlanger Unterbrechung oder Aussetzung zu einer neuen Hauptverhandlung kommt, an der er wieder mitzuwirken hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1424/01


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