Der Prozessbevollmächtigte darf im Falle einer Prozesstrennung einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend machen.
Bei Nacherfüllungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung konnte die Leistung nicht erst in dem Moment vom Versicherer im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. verlangt werden, als der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 12.10.2005 durch ergänzende Vertragsauslegung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Vielmehr kennt der Versicherungsnehmer die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, regelmäßig schon in dem Zeitpunkt, in dem er um die Kündigung der Verträge und die Höhe der vom Versicherer abgerechneten Rückkaufswerte weiß."
a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrennten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerichteten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unberührt.
b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststellungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlautende Anträge gestellt haben.
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Musterfeststellungsantrag gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG zurückzuweisen, weil innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des zeitlich ersten Musterfeststellungsantrags nicht die erforderliche Anzahl gleichgerichteter Anträge beim Prozessgericht gestellt worden ist, ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Bei der Frage, ob das gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 KapMuG erforderliche Quorum erreicht ist, ist nicht darauf abzustellen, ob in den Verfahren, in denen Musterfeststellungsanträge gestellt wurden, mindestens 10 Kläger auftreten, sondern vielmehr entscheidend, ob in mindestens 10 Verfahren Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind.
Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.
Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Verpflichtungserklärung.
a) Zur Unzulässigkeit einer bedingten Klage (Hilfsantrag) nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen eines gesetzlichen Verbindungsverbots nicht hätten verbunden werden dürfen.
b) Auch dann, wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden (Fortführung von BGHZ 28, 136, 137).
Einem Ehegatten kann gegenwärtig Prozesskostenhilfe nicht versagt werden für eine Klage auf Verurteilung des anderen zur Zahlung von Unterhalt nach der Trennung (Art. 156 ital. Cc) im Verbund (§ 623 ZPO) mit dem Verfahren auf Trennung (Art. 151 ital. Cc).
Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann schadensersatzpflichtig, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge zahlungsfähig war.
2. Für die Zahlungsfähigkeit der GmbH - zu diesem Zeitpunkt - ist der Sozialversicherungsträger darlegungs- und beweisbelastet.
3. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind die Sozialversicherungsträger nicht vorrangig zu berücksichtigen.
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes TAtbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat.
2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen.
3. Zur Bestimmtheit des Streitgegegnstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag.
4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen.
5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode.
6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 für eine beabsichtigte Parteierweiterung scheidet aus, wenn nach bereits begonnener Beweisaufnahme eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO in Betracht käme.
Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.
Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen neuen Prozess sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen.
1. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben.
2. Auch wenn ausnahmsweise analog § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde in Betracht käme, fehlte es im Fall der Insolvenz eines (einfachen) Streitgenossen (auf Beklagtenseite) in der Regel im Hinblick auf die schon durch § 240 ZPO bewirkte Verfahrensaufteilung an einer aussetzungsgleichen Wirkung für den Kläger gegenüber den übrigen Beklagten.
3. Auch der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, wenn der Kläger ein rechtzeitiges Interesse an einer Teilkostenentscheidung hat.
4. § 240 ZPO untersagt die Anordnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO, wenn diese - wie in der Regel - auch Interessen des insolventen Streitgenossen beruht.
1. Enthält ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen, so kommt nur eine Verweisung des Rechtsstreits insgesamt in Betracht; eine Prozesstrennung scheidet dagegen aus.
2. Ein Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO, der die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts feststellt, bindet nicht auch dahingehend, ob das Verfahren in der Abteilung für allgemeine Zivilsachen oder Familiensachen zu führen ist. Der Abteilung für Familiensachen sollte jedoch grundsätzlich der Vorrang zukommen.
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Eine isolierte Drittwiderklage gegen einen bisher am Rechts- streit nicht Beteiligten ist in aller Regel unzulässig. Dies gilt gerade dann, wenn Gegenstand der Drittwiderklage Schadensersatzansprüche sind, die vorrangig im Wege der Hilfsaufrechnung gegen die klägerische Forderung geltend gemacht wurden.
(Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 1.2.2000 - 14 W 72/00) rechtskräftig