JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Prozesspfleger
| Rechtsgebiete: | VwGO, GVG, BNotO, BRRG |
| Schlagworte: | Senat, Urteil, Notar, Notarversorgung, Ländernotarkasse, Normenkontrolle, Antragsfrist, Antragsbefugnis, Verwaltungsrechtsweg, Versicherungsprinzip |
| Stichwort: | Prozesspfleger |
| Leitsatz: | 1. Im Normenkontrollverfahren bedarf es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg. Fehlt die "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO, weil sich aus der Anwendung der Angegriffenen Rechtsvorschrift keine Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist ein Normenkontrollantrag als unzulässig abzulehnen. 2. Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche von Notaren in den neuen Ländern ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 3. "Bekanntmachung" i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Abschluss jenes Rechtssetzungsverfahrens, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, BVerwGE 120, 82). 4. Zur Antragsfrist bei der Bekanntmachung einer Neuregelung (Abgrenzung zu SächsOVG, Nk-Urt. v. 20.8.2008 - 5 D 24/06 -, Juris). 5. Die Bemessung der Notarversorgung in den neuen Ländern nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) statt nach der Höhe der geleisteten Abgaben ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 6. Der Ländernotarkasse ist es nicht verwehrt, die Versorgung der Notare in den neuen Ländern an der Besoldungsstufe A 13 (statt R 1) auszurichten. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 D 2/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, FGG |
| Stichwort: | Prozesspfleger |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 10 WF 184/08 | |
| Rechtsgebiete: | BDG, VwVfG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Disziplinarklage, Disziplinarverfahren, Disziplinargericht, Verhandlungsunfähigkeit, verhandlungsunfähig, Durchführungsgebot, Sachverhaltsaufklärung, Prozesspfleger, rechtliches Gehör, Gehör, Persönlichkeitsbild, Persönlichkeit |
| Stichwort: | Prozesspfleger |
| Leitsatz: | Die Disziplinarklage gegen einen aufgrund Alkoholerkrankung dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten ist wegen eines Verfahrenshindernisses unzulässig, wenn der Beamte sich weder selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern noch seinem Prozesspfleger die für eine ausreichende Vertretung erforderlichen Informationen vermitteln kann. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 11 A 10623/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Stichwort: | Prozesspfleger |
| Leitsatz: | 1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG. 2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. 3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45ff RVG geltend zu machen wären. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 66/08 | |
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