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BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 5.03 vom 31.03.2004

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, Klage des Verfügungsberechtigten gegen die Rückübertragung, Redlicher Erwerb, einheitlicher Rückübertragungszeitpunkt, sozialverträglicher Ausgleich, prozessökonomische Verfahrenshandhabung, Veräußerung von Volkseigentum durch staatliche Stellen, Kenntnis vom Verbot der Veräußerung von Volkseigentum, Erkundigungspflicht für DDR-Bürger
Stichwort:prozessökonomische Verfahrenshandhabung
Leitsatz:Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Vermögensrecht auch bei einer Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten gegen einen positiven Rückübertragungsbescheid auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Die Veräußerung volkseigener Grundstücke in Privateigentum war nach der Rechtsordnung der DDR unzulässig. Der Erwerber eines volkseigenen Grundstücks war nicht redlich i.S. des § 4 Abs. 2 und 3 VermG, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit der Veräußerung hingewiesen worden war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 5.03




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