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Prozesskostenhilfe nach Instanzende

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN – Beschluss, 6 Ta 2199/05 vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe nach Instanzende
Stichwort:Prozesskostenhilfe nach Instanzende
Leitsatz:Die Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient allein der Nachholung einer Glaubhaftmachung oder der Beantwortung bestimmter Fragen, enthebt die Partei aber nicht davon, überhaupt erst einmal eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, was sie nach Abschluss der Instanz nicht mehr nachholen kann.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 6 Ta 2199/05




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