JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Prozesshindernis Verfahrensvoraussetzung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Prozesshindernis Verfahrensvoraussetzung |
| Leitsatz: | 1. Besteht eine Verurteilung durch das Berufungsgericht wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, sowie wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Antragsdelikts, welches die Bejahung öffentlichen Verfolgungsinteresses nicht vorsieht (hier: Beleidigung), und hat der Antragsteller seinen Strafantrag erst während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, so ist die Abänderung des Berufungsurteils auf die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe, dass die (erstinstanzliche) Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) infolge nachträglich eingetretenen Verfahrenshindernisses aufgehoben wird, ungeachtet der idealkonkurrenz zwischen den bisher abgeurteilten Taten kostenrechtlich wie eine förmliche (Teil-)Verfahrenseinstellung (§ 206a Abs. 1 StPO) im Sinne des § 470 Satz 1 StPO zu werten. Der Antragsteller, der mit der Antragsrücknahme die alleinige Ursache für die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz setzte, hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im erneuten Berufungsverfahren gemäß § 470 Satz 1 StPO (analog) zu tragen. 2. § 470 Satz 1 StPO beruht auf dem Gedanken des Ersatzes zurechenbar veranlasster Verfahrenskosten und notwendiger Auslagen, wenn der Strafantragsteller dem Verfahren nachträglich die Grundlage entzieht. Der nachträgliche Wegfall der Verurteilung wegen des Antragsdelikts (hier: Beleidigung) erfolgt durch die Rücknahme des Antrags, durch den das Verfahren insoweit im Sinne des § 470 Satz 1 StPO "bedingt war". |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ws 240/09 | |
| Rechtsgebiete: | RBerG, UWG |
| Stichwort: | Prozesshindernis Verfahrensvoraussetzung |
| Leitsatz: | Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im Jahr 2005 weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz geschützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend. |
| Volltext: BGH - Urteil, I ZR 220/06 | |
| Rechtsgebiete: | EG, VwGO, HmbVwVfG |
| Stichwort: | Prozesshindernis Verfahrensvoraussetzung |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen wurde, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, steht einer Rücknahme dieses Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG entgegen. 2. Dieses Ergebnis widerspricht auch dann nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Verwaltungsakt (hier die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen) gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. Denn das Gemeinschaftsrecht überlässt es dem nationalen Recht, die Befugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte zu regeln. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 4 Bf 185/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, AO |
| Stichwort: | Prozesshindernis Verfahrensvoraussetzung |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen. |
| Volltext: BGH - Urteil, 1 StR 718/08 | |
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