1. Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob § 34 Abs. 2 GKG, der die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich eröffnet, der Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO vorgeht.
2. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., wonach das Gericht einem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen kann, wenn durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird, gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat "echten Strafcharakter". Sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine besondere Gebühr als eine Art prozessualer Ordnungsstrafe für schuldhafte Verzögerung des Verfahrens aufzuerlegen. "Verschulden" bedeutet hier sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, wobei weder grobes Verschulden noch eine Verschleppungsabsicht gefordert werden; es bedeutet die Außerachtlassung der im Prozess gebotenen Sorgfalt durch einen Beteiligten.
3. Wird ohne sachlichen Grund erst unmittelbar vor dem - hier vor sechs Wochen - anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung das Klagebegehren dergestalt substantiiert, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wird, und kann eine solche nicht in dem anberaumten Termin erfolgen, kann die dadurch eintretende Verzögerung des Rechtsstreites mit einer vollen Verzögerungsgebühr wegen Verletzung der Prozessförderungspflicht geahndet werden.