1. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz Sachsen-Anhalt - EigBetrG LSA - gilt auch für die Prozessvertretung von Gemeinden in Angelegenheiten des Eigenbetriebes und überlagert § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Die Gemeinde wird dann i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes vertreten.
2. Als Bedienstete i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EigBetrG LSA sind nur bei dem Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete einer Gemeinde i.S.d. § 11 EigBetrG LSA anzusehen.
1. Allein die Bezeichnung als "Amtsblatt" schließt auch nach Inkrafttreten der ThürBekVO nicht grundsätzlich aus, dass die unter dieser Überschrift erfolgten Bekanntmachungen Teil einer Zeitung sein können.
2. Ein mit einer Zeitung verbreitetes, aber als eigenes Druckwerk gestaltetes und herausgegebenes Amtsblatt, das nicht allen Anforderungen der ThürBekVO an ein Amtsblatt genügt, wird dadurch nicht gewissermaßen ersatzweise zu einer Zeitung oder zum Teil der Zeitung, mit der es vertrieben wird.
3. Ein fehlerhafter Zweckverband ist kein rechtliches "nullum", sondern ein körperschaftlich strukturierter, öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist.
4. Die von einem fehlerhaften Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.
5. Zum Erstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes für die tatsächlich geleisteten Wasserver- und Abwasserentsorgungsleistungen und zur Aufrechnung im Prozess um die Rückzahlung geleisteter Benutzungsgebühren.
1. Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtversetzung in die 9. Klassenstufe angefochten und ein diesbezgl. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchgeführt werden soll, ist ein Minderjähriger nicht nach öffentlichem Recht als geschäftsfähig iSv § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anerkannt.
2. Ein Minderjähriger ist im vorliegenden Fall von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinschaftlich zu vertreten. Widerspricht ein sorgeberechtigter Elternteil der Klageerhebung oder Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages, so ist der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht allein befugt, die entsprechenden Prozesshandlungen vorzunehmen; insoweit ist die erforderliche Prozessfähigkeit zu verneinen.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in Angelegenheiten eines Minderjährigen, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen die sorgeberechtigten Eltern ggf. vorab eine Klärung gemäß § 1628 BGB durch das Familiengericht herbeiführen.