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Prozessbevollmächtigter

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 398/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:GKG, VwGO, BGB
Schlagworte:Aktenversendungspauschale, Akteneinsicht, Prozessbevollmächtigter, Beteiligter
Stichwort:Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 A 398/08



LAG-KOELN – Beschluss, 10 Ta 109/09 vom 30.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Ordnungsgeld, Nichterscheinen, Vertreter, Prozessbevollmächtigter
Stichwort:Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.

2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 10 Ta 109/09

BSG – Beschluss, B 9 VG 22/08 B vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:SGG, ZPO, VwZG
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil - Prozessbevollmächtigter - Empfangsbekenntnis - Adressat - Wirksamkeit - Rechtsanwalt - Büropersonal - Rechtsanwaltsfachangestellte - Vertretung - Ermächtigung
Stichwort:Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.
Volltext: BSG - Beschluss, B 9 VG 22/08 B

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 19.09 vom 09.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, FlurbG
Schlagworte:Vertretung, Vertretungszwang, Prozessbevollmächtigter, Prozesshandlung, Nichtzulassungsbeschwerde, Flurbereinigungsverfahren, Flurbereinigungsgericht
Stichwort:Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen, wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 19.09


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