Wer nach Abtretung seiner Ansprüche im Zivilprozess sodann als Zeuge auftritt, ist im Hinblick auf einen etwaigen Prozessbetrug der Gegenseite nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Entsprechendes gilt für ein behauptetes Fälschen von Gesundheitszeugnissen hinsichtlich eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Zivilprozess der Wahrheit zuwider, es gebe gerichtliche Entscheidungen, in denen eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten worden sei, so macht er sich nicht wegen versuchten Betrugs strafbar.