1. Ein einzelnes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist nach § 2039 Satz 1 BGB grundsätzlich prozeßführungsbefugt, durch eine in eigenem Namen erhobene Verpflichtungsklage einen zum Nachlaß gehörenden Anspruch der Gesamthandsgemeinschaft auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) geltend zu machen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).
2. Zum Rügeverlust nach § 134 FlurbG bei mehrfachen Änderungen eines Flurbereinigungsplans.
Urteil des 11. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 -
I. VGH München vom 16.01,1997 - Az.: VGH 13 A 95.3919 -