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Prozessarbeitsverhältnis

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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 251/07 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:BAT, BGB
Schlagworte:Annahmeverzug, Ausschlussfrist, Befristungskontrollklage, Prozessarbeitsverhältnis, Verwirkung
Stichwort:Prozessarbeitsverhältnis
Leitsatz:1. Entsteht im Rahmen einer Befristungskontrollklage durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit des Rechtsstreits (Prozessarbeitsverhältnis), gelten im Zweifel die bisherigen Arbeitsbedingungen als vereinbart. War die Arbeitnehmerin im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages voll beschäftigt, kommt daher - wenn keine andere Regelung getroffen wird - ein Prozessarbeitsverhältnis auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu Stande.

2. Zur Verwirkung (§ 242 BGB) von Entgeltansprüchen, wenn das Vollzeitarbeitsverhältnis tatsächlich als Teilzeitarbeitsverhältnis durchgeführt wird.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 251/07




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